Befristete Arbeitsverträge im Profifußball
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In dem seit 2014 andauernden Rechtsstreit zwischen Ex-Torhüter Heinz Müller und dem FSV Mainz 05 stellte das Bundesarbeitsgericht klar: Befristete Arbeitsverträge im Profifußball sind zulässig. Wir wollen Euch mit diesen Beitrag an mögliche examensrelevante Schwerpunkte im Arbeitsrecht zu dieser Entscheidung und der darin eingebetteten Thematik der Befristung und Arbeitnehmerstellung von Profifußballern heranführen.
- Sind Profifußballer Arbeitnehmer?
Damit eine Befristung i.S.d. TzBfG Anwendung findet, muss der Profifußballer zunächst Arbeitnehmer sein, sodass die arbeitnehmerschützenden Vorschriften des TzBfG gelten.
Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ergeben sich Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft des Profifußballers und sie werden als selbstständige Unternehmer eingeordnet (Fischer, SpuRt 1997, 181 (182)). Demnach seien zum einen Berufssportler mit der Organisationsstruktur des Vereins fest verbunden und zum anderen spiegele sich der Unternehmerstatus auch in den selbständig abgeschlossenen Werbeverträgen wieder. Gegen diese Auffassung spricht, dass der Spieler weisungsgebunden ist hinsichtlich der vertraglichen Pflichten, der Mannschaftsaufstellung und der Zeit, Ort, Art und Umfang des Trainings.
Nach herrschender Ansicht sind Profifußballer aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit als Arbeitnehmer zu qualifizieren (BAG 16.1.1971). Der Profifußball ist i.d.R. verpflichtet, seine ganze Kraft und sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Verein einzusetzen und alles zu unternehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern.
Ein Profifußballer ist somit ein Arbeitnehmer, womit auch das TzBfG Anwendung findet, das die Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverträgen stark einschränkt.
- Zur Befristung von Arbeitsverhältnissen
Zunächst einmal zu den Grundlagen der Sachgrundbefristung. Eine Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in der Praxis durchaus üblich. Die Befristung gibt den Arbeitgebern bei der Personalplanung mehr Flexibilität. Zu differenzieren ist zwischen Befristung ohne und mit sachlichem Grund § 14 Abs.1, Abs. 2 TzBfG.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (sogenannte Kettenbefristung).
Ohne die vorgenannten Einschränkungen bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen sind gemäß § 14 Absatz 1 TzBfG Befristungen mit sachlichem Grund möglich. Diese Möglichkeit birgt aber auch die Gefahr, dass die Frage ob ein sachlicher Grund besteht, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umstritten ist – so wie in der hier angesprochenen BAG-Entscheidung.
- Sachgrundbefristung gem. § 14 Abs.1 S.2 Nr. 4 TzBfG „Eigenart der Arbeitsleistung“
Der Arbeitsvertrag zwischen Müller und dem FSV Mainz 05 war bereits sachgrundlos auf drei Jahre befristet worden, so dass eine weitere Befristung nur noch mit Sachgrund in Betracht kam gem. § 14 Abs. 1 S.2 TzBfG. Als grundsätzlich zulässige Befristungsmöglichkeit für Profisportler wurde der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung angeführt. Hierunter fallen vor allem laut der Gesetzesbegründung Tätigkeiten im Rundfunk- und Theaterbereich. Die „Eigenart der Arbeitsleistung“ bei Sportlern ergibt sich insbesondere aus dem deutlich höheren “Verschleiß” als bei anderen Arbeitnehmern, weil ihre Leistungsfähigkeit ab einem gewissen Alter schnell abfallen kann. Außerdem verlangt das Publikum nach Abwechslung, und auch die können die Vereine nur bieten, wenn sie mit ihren Sportlern Zeitverträge vereinbaren.
Das BAG ist der Meinung, dass die besondere Arbeitsleistung eines Profifußballers eine Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertige. “Von ihm werden Höchstleistungen erwartet, die er aber nur in einer begrenzten Zeit erbringen kann. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse der Vereine an einem befristeten Arbeitsverhältnis”, sagte die Vorsitzende.
Die Bundesrichter fällten damit das erste Grundsatzurteil zum Arbeitsrecht im Spitzenfußball und bewahrten das umstrittene Vertragssystem vor radikalen Veränderungen. Diese waren nach einem ersten Urteil das Arbeitsgerichts Mainz im Fall Heinz Müller befürchtet worden.
Katharina Schulte