#AlpmannNews:Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium ist verfassungskonform vom 22.01.2020
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Für viele Studierende ist diese Entscheidung eine Enttäuschung: Das Bundesverfassungsgericht hat am Freitag entschieden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Ausgaben für das Erststudium und Kosten für das Zweitstudium nicht gegen das Grundgesetz verstößt. In der Folge können Studierende im Bachelorstudium ihre Aufwendungen rund um diese Ausbildung nun weiterhin nicht als Werbungskosten geltend machen.
Die Verfassungsrichter begründeten: „Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen.“ Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss würden nicht nur Berufswissen vermitteln, sondern die Person in einem umfassenderen Sinne prägen.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (BVerfG: Keine Steuervorteile für Erstausbildung. In: Legal Tribune Online, 10.01.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvl22-27-14-aufwendungen-erstausbildung-werbungskosten-nicht-absetzbar-steuer/?fbclid=IwAR2ImB_Sk2_Gvjbomj51o5SRWr4pPkZLXk_LWPFmopM8w-fGBWgZ9dwYimI, abgerufen am 22.01.2020).