#AlpmannNews: Wiedereinsetzung nach einmaligem Fehler der Bürokraft vom 05.08.2020
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Ein Rechtsanwalt ist nicht zur stichprobenartigen Überwachung von besonders zuverlässigem Kanzleipersonal bei der Ausgangskontrolle der Schriftsätze verpflichtet. Diese Aufgabe darf er einer sorgfältig überwachten und erprobten Bürokraft überlassen. Wird eine Frist versäumt, muss er glaubhaft machen, dass es sich um einen einmaligen Fehler gehandelt hat. Die Klägerin habe glaubhaft dargelegt, dass kein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Anwalts wegen unzureichender Fristen- und Ausgangskontrolle vorgelegen habe. Das hat der BGH mit Beschluss vom 02.07.2020 entschieden.
Fristprobleme tauchen häufig bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (VU) auf.
Wiederholt und vertieft euer Wissen zum VU und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Alpmann Schmidt Skript, Die zivilgerichtliche Assesorklausur, S. 164 ff und S. 218 ff.
Hier geht’s zum Artikel von beck-aktuell! (Wiedereinsetzung nach einmaligem Fehler der Bürokraft. In: beck-aktuell Heute im Recht, 04.08.2020, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-wiedereinsetzung-nach-einmaligem-fehler-der-buerokraft?fbclid=IwAR0fANHXeD51TudMu20e6yBDEwvUFY0r9pjyM8LApswL2ePkIqW8I3ry2tM, abgerufen am 05.08.2020).