#AlpmannNews: Werbeverträge im Internet: Auftraggeber trägt Risiko für Werbeerfolg 09.05.2018
- In Allgemein
Ein Vertrag, der die Einstellung einer Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain beinhaltet, ist rechtlich gesehen ein sog. Werkvertrag § 631 BGB. Ziel eines solchen Vertrags ist es, dass die Werbeanzeige dem potenziellen Kundenkreis im vereinbarten Zeitraum und am vereinbarten Ort angezeigt wird. Aufgabe der Agentur ist also zunächst einmal nur, dass die Werbung während der vereinbarten Zeit überhaupt ausgespielt wird.
Übertragen auf das Schalten von Werbeanzeigen im Internet bedeutet das, dass die Agentur die vom Auftraggeber genehmigte Werbeanzeige unter der im Vertrag angegebenen Domain während der Vertragslaufzeit einzustellen hat (BGH, Urteil vom 22.03.2018, Az.: VII ZR 71/17). Nicht mehr und nicht weniger…
Zudem kommt der Bundesgerichtshof in dem aktuellen Urteil noch auf einen weiteren wichtigen Aspekt zu sprechen. Jede Werbemaßnahme soll natürlich einen bestimmten Erfolg erzielen. Entbrennt jedoch ein Streit darüber, wer für die ausbleibenden Erfolge verantwortlich ist, gilt laut dem Urteil Folgendes: Bei einem Werbevertrag trägt der Auftraggeber das Risiko, ob mit der Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung überhaupt erzielt werden kann oder tatsächlich eintritt.
Vertiefte Informationen zum Werkvertrag vgl. Alpmann Schmidt Skript, Schuldrecht BT 1, S. 157 ff.