#AlpmannNews: Verwaltungsrichter auf Zeit sind mit der Verfassung vereinbar 30.05.2018
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Mecklenburg-Vorpommern verstößt mit der Ernennung von Asyl-Richtern auf Zeit nicht gegen das Grundgesetz. Solche Richter, die helfen sollen, schneller die vielen Streitfälle zu entscheiden, erfüllten genauso die Anforderungen, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az. 2 BvR 780/16). Dabei geht es um die 2015 geschaffene Möglichkeit, Beamte mit Befähigung zum Richteramt für mindestens zwei Jahre an Verwaltungsgerichte erster Instanz zu bestellen, wenn dort vorübergehend mehr Leute gebraucht werden. Die Vorschriften §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO ermöglichen die Ernennung des Reichters auf Zeit.
Bisher nutzt den Angaben zufolge nur Mecklenburg-Vorpommern diese Option. Laut BVerfG bestehe weder eine Verletzung der Garantie der Unabhängigkeit der Richter gem. Art. 97 GG und auch keine Verletzung der Neutralität und Distanz gegenüber Verfahrensbeteiligten gem. Art. 92 GG.
Auch das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung Art. 20 Abs 3 GG beruhende Verbot der personellen Verflechtung zwischen Exekutive und Judikative werde durch die zeitliche Aufeinanderfolge von Tätigkeiten in beiden Staatsgewalten nicht verletzt. Die bereits feststehende Rückkehr in die Verwaltung hindere – sofern die Amtszeit eine bestimmte Mindestdauer hat – nicht den erforderlichen Rollenwechsel vom weisungsabhängigen Beamten zum unabhängigen Richter.
Die Entscheidung des BverfG ist brandheiß! Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Ernennung Verwaltungsrichter auf Zeit ist bereits letzte Woche in NRW Gegenstand der mündlichen Prüfung gewesen. Zur Vertiefung der Trennung der Exekutive und Judikative vgl. Alpmann Schmidt Skript, Staatsorganisationsrecht, S. 45 ff.