#AlpmannNews: Verfassungsbeschwerde des “Spiegel” wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 GG vom 07.11.2018
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Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ hat sich vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich dagegen gewehrt, einen korrigierenden „Nachtrag“ zu einem Artikel abdrucken zu müssen. Der Text, den die Redaktion nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg im Heft veröffentlichen sollte, ging den Karlsruher Richtern zu weit.
Die Entscheidung leitet das Ende einer jahrelangen juristischen Auseinandersetzung um einen Artikel über die Krise der HSH Nordbank ein. Die Landesbank war 2008 wegen riskanter Kreditgeschäfte in den Strudel der Finanzkrise geraten und musste von den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein gerettet werden.
Grundsätzlich gestattet das Bundesverfassungsgericht die Konstruktion eines „äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches“ aus §§ 823, 1004 BGB „der selbstständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht dargestellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGHZ 57, 325)“ (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, Rn. 19). Zudem muss eine Differenzierung zwischen rechtmäßiger und rechtswidriger Verdachtsberichterstattung vorgenommen werden.
Vgl. dazu auch http://www.juraexamen.info/bverfg-verdachtsberichterstattu…/
Für mehr Informationen zur Presse- und Meinungsfreiheit vgl. Alpmann Schmidt Skript, Grundrechte, S. 67 ff.
Hier geht’s zum Artikel vom Institut für Europäisches Medienrecht! (BVerfG definiert Grenzen des äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bei Verdachtsberichterstattung. In: Institut für Europäisches Medienrecht e.V. (EMR), 07.06.2018, https://emr-sb.de/bverfg-definiert-grenzen-des-aeusserungsrechtlichen-folgenbeseitigungsanspruchs-bei-verdachtsberichterstattung, abgerufen am 07.11.2018.