#AlpmannNews: Verzicht auf Urheberbenennung in AGB ist wirksam vom 05.10.2022
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Nutzen Webseitenbetreiber kostengünstig auf sogenannten Microstock-Portalen hochgeladene Fotos, müssen sie bei einer Veröffentlichung nicht zwingend den Fotografen als Urheber nennen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dem Webseitenbetreiber nur das Recht aber nicht die Pflicht zur Nennung des Fotografennamens einräumen, urteilte letzten Donnerstag, 29. September 2022, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 11 U 95/21). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Frankfurter Richter die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Verzicht auf Urhebernennung ist wirksam. In: Legal Tribune Online, 29.09.2022, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-11u95-21-agb-microstock-plattform-fotolia-verzicht-benennung-urheber-wirksam/, abgerufen am 05.10.2022).