#AlpmannNews: Treu und Glauben als “übergesetzlicher Rechtssatz” vom 27.02.2019
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Manche Männer wollten nur einen schnellen Euro verdienen, andere bewusst kinderlosen Paaren helfen.
Doch auch wenn Männer vor Jahrzehnten eher arglos ihre Samenspende abgegeben haben: vor zwei Jahren führte ihnen das Oberlandesgericht Hamm vor Augen, dass die Sache zurückkehren kann wie ein Bumerang.
In dem Karlsruher Fall hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen zwei Töchter durch Befruchtung der Frau mit Spendersamen bekommen. In einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik hatten die Eheleute auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet.
2013 verlangten sie diese Auskunft dann doch – als rechtliche Vertreter der damals 15- und elfjährigen Töchter. Die Klinik weigerte sich. Nach dem BGH-Urteil sind zwar die Interessen aller Beteiligten abzuwägen.
So müsse die Auskunft für den Samenspender “zumutbar” sein. Auf seine wirtschaftlichen Interessen komme es dabei allerdings nicht an.
Der BGH folgerte einen Anspruch der Tochter nach Treu und Glauben aus § 242 BGB. Eigentlich müssen Gerichte bei Verträgen, die nach DDR-Recht geschlossen sind, diese so auslegen und behandeln, als ob die damaligen Normen heute noch fortgölten – und zwar so, wie es ein DDR-Gericht getan hätte. Danach sei bereits ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes zustande gekommen, der auch nach der Geburt eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen Kind und Klinik geschaffen habe, aus der ein Auskunftsanspruch über die Identität des Spenders folgen könne, stellte der Senat fest. Dabei komme es nicht darauf an, ob auch für Ansprüche, die erst nach der Wiedervereinigung entstanden sind, DDR-Recht maßgeblich sei, denn der in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz von Treu und Glauben sei “als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnungen immanent”, so der BGH gemäß seiner ständigen Rechtsprechung.
Hier geht’s zum Artikel von Legal Tribune Online! (BGH bejaht Auskunftsanspruch für Kind, Klinik muss Namen von DDR-Samenspender herausgeben. In: Legal Tribune Online, 26.02.2019, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-xiizr71-18-auskunft-kind-vater-samenspende-klinik-reproduktion-ddr/?fbclid=IwAR34aj09p3eSra9kAZ5riCQRao6nDHEyHys2CO1g6tn8fkks4RslQ9odQhY, abgerufen am 27.02.2019).