#AlpmannNews: Tätlicher Angriff auf Polizeibeamten bei einer Fahrzeugkontrolle vom 17.07.2019
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Die Vorschrift § 113 StGB ist ein Examensklassiker im 1. und 2. Examen. Das OLG HAMM hatte aber jetzt über § 114 StGB zu entscheiden! Mit dieser Entscheidung lassen sich prima die Straßenverkehrsdelikte kombinieren -die Frage ist eigentlich nur, wann kommt diese Entscheidung im Examen?!
Das OLG Hamm dazu: Das (versuchte) Anhalten eines KFZ-Fahrers durch einen Polizeibeamten ist eine allgemeine Diensthandlung im Rahmen des Polizeidienstes und damit eine Diensthandlung i.S.v. § 114 Abs. 1 StGB. Will der Fahrer durch sein Fahrverhalten erreichen, dass die Beamten die Straße freigeben und ihn ungehindert passieren lassen, ohne zuvor Feststellungen zu seiner Person und seiner fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu treffen, so liegt ein tätlicher Angriff i.S.d. § 114 Abs.1 StGB vor. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Fahrers ist nicht erforderlich. Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Fahrer keinen Verletzungsvorsatz hat, ein tätlicher Angriff sein.
In dem besagten Fall hat der Polizist keine Verletzungen erlitten und ist nur zwei Schritte zur Seite gegangen, als das Fahrzeug auf ihn zu fuhr. Aufgrund mangelnder Gewaltanwendung oder Drohung ist nicht § 113 StGB, sondern § 114 StGB verwirklicht.
Mehr Infos findet ihr in der Juni 2019 Ausgabe der RÜ.
Hier geht’s zum Artikel vom Oberlandesgericht Hamm! (Oberlandesgericht Hamm, 9 RVs 9/19. 12.02.2019, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_RVs_9_19_Beschluss_20190212.html?fbclid=IwAR0F7aXT_af0D5jAH-9t7EsN4jvK1P5sq5gxgzORQ2MWwcjzh-cr8hEe1vc, abgerufen am 17.07.2019).