#AlpmannNews: Schweinepest und rechtliche Konsequenzen vom 16.09.2020
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Die am 10. September 2020 erstmals in Deutschland bei einem Wildschwein festgestellte Afrikanische Schweinepest (ASP) stellt für den Menschen keine Gesundheitsgefahr dar. Der offiziell festgestellte ASP-Ausbruch löst eine ganze Reihe von Rechtsfolgen aus. Die zuständige Behörde in Brandenburg muss nun alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um einen Überblick über die Seuchensituation vor Ort zu erhalten und um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.
Eine Entschädigung erhalten die Landwirte aber nur für einen sehr geringen Teil der Schäden. Geregelt ist das im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Eine Entschädigung wird geleistet für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, und für Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist und die sonst hätten getötet werden müssen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TierGesG). Das betrifft nur die unmittelbar betroffenen Betriebe. Die anderen Betriebe im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet gehen leer aus.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Das große Schlachten. In: Legal Tribune Online, 14.09.2020, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/afrikanische-schweinepest-erster-fall-deutschland-rechts-folgen-national-eu-recht/?fbclid=IwAR3Ii6qXvAIAihAZMBcvL5n-0niZC5EaUtt5K1GPSgrME7ZBUH38Qxe-Oyo, abgerufen am 16.09.2020).