#AlpmannNews: Schusswaffengebrauch der Polizei vom 17.11.2021
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Soweit Beamte unmittelbaren Zwang ausüben dürfen, müssen die Betroffenen die Beweislast für das “Übermaßverbot” tragen. So das OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 11.11.2020, Az. 11 U 92/20) zu einem Schusswaffengebrauch der Polizei.
Das OLG kam aufgrund der Umstände zu dem Schluss, die Beamtin sei “zur Ausübung unmittelbaren Zwangs” berechtigt gewesen. “Nach der Ankündigung des Klägers, alle umzubringen, war der sofortige Schuss der Polizistin erforderlich, um ihn angriffsunfähig zu machen und so einen Angriff von ihr abzuwenden.” Auf dieser Grundlage sei der Beamtin kein Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot vorzuwerfen.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Wer trägt die Beweislast für das “Übermaßverbot”?. In: Legal Tribune Online, 12.11.2021, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olgschleswigholstein-11u9220-schuss-polizei-amtspflichtverletzung-beweislast/?fbclid=IwAR1Z-1df8036RxTnkOTGa8YgIIov0HDrQ9KzOemXWEQuMpg81uTkpU8NHQo, abgerufen am 17.11.2021).