#AlpmannNews: Schriftformerfordernis bei Abschluss eines Landpachtvertrags durch den Gesellschafter einer GbR vom 13.01.2021
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Unterzeichnet ein Gesellschafter einer GbR einen auf mehr als zwei Jahre geschlossenen Landpachtvertrag nur mit seinem Namen, fehlt es an der vorgesehenen Schriftform. Diese kann laut Bundesgerichtshof durch einen Vertretungszusatz unter Verwendung eines Firmenstempels gewahrt werden. Anderenfalls sei nicht ersichtlich, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen Gesellschafter geleistet hat, entschied der BGH (Urt. vom 06.11.2020 – LwZR 5/19). Auf der Grundlage der zu der äußeren Form des Vertrags getroffenen Feststellungen sei die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, § 585a BGB. Es reiche nicht aus, dass für die GbR nur einer ihrer Gesellschafter ohne jeglichen Zusatz unterschrieben habe. Zur Wahrung der Schriftform ist ein Vertretungszusatz erforderlich, wenn lediglich ein Gesellschafter unterschreibt – anderenfalls wäre nicht ersichtlich, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen Gesellschafter leiste. Ein bestehendes Recht zur Alleinvertretung ändere bei der GbR hieran nichts. Ein Zusatz könne in der Verwendung des von dem Geschäftsinhaber autorisierten Firmen- oder Betriebsstempels liegen.
Hier geht’s zum Artikel von beck-aktuell! (Pachtvertrag mit GbR: Schriftform nur mit Vertretungszusatz gewahrt. In: beck-aktuell, 12.01.2021, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-pachtvertrag-mit-gbr-schriftform-nur-mit-vertretungszusatz-gewahrt?fbclid=IwAR10B8qsblioOYRyrkAe5xZob8YT2VhQ08swQAbp13nP-qcjG-frrpD–Wk, abgerufen am 13.01.2021).