#AlpmannNews: Rücktritt auch nach Durchführung des Softwareupdates möglich 02.05.2018
- In Allgemein
Das Oberlandesgericht Köln hat in dem vorliegenden Fall entschieden, dass ein Rücktritt auch im Zusammenhang mit einem „Schummel-Diesel“-Fahrzeug möglich sein kann, an dem ein Software-Update vorgenommen wurde. Dass das Fahrzeug nach dem Software-Update weiter genutzt wurde, sei in dieser Hinsicht nicht hinderlich.
Das Fahrzeug ist schon wegen des Einsatzes der Steuerungssoftware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen,denn die Software sah für den Betrieb des Pkw auf dem Emissionsprüfstand einen speziellen Betriebsmodus vor, ohne dass die für die Erteilung der Betriebszulassung zuständige Behörde davon Kenntnis hatte. Daher ist der Anspruch des Klägers auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache nicht erfüllt worden, so dass er Nacherfüllung gem.
§ 437 Nr. 1 BGB verlangen kann. Der Nacherfüllungsanspruch ist aber lediglich eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs mit der Folge, dass es bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Schuldners für das Gelingen der (Nach-)Erfüllung verbleibt. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, so dass der Käufer diese trägt, tritt nur dann ein, wenn der Käufer i.S.v. § 363 BGB eine ihm als (Nach-) Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat.
In dem OLG Köln vorliegenden Fall wurde entschieden, dass nun Beweis über den Erfolg des Soft-ware-Updates erhoben werden soll. Der Verkäufer habe (mit Hilfe eines Sachverständigen) darzulegen, inwiefern sich das Software-Update „auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile“ auswirkt.
Zur Wiederholung des Kaufrechts vgl. Alpmann Skript, Schuldrecht BT 1, S. 25 ff.