#AlpmannNews: Reiseveranstalter kann sich seiner Darlegungslast hinsichtlich einer Entschädigung nicht so einfach entziehen vom 06.07.2022
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Ein Reiseunternehmen muss seinen Anspruch auf angemessene pauschale Entschädigung bei Rücktritt vor Reisebeginn auch dann hinreichend darlegen, wenn es die Leistungen von einem Kooperationspartner bezieht, so der BGH (Urteil vom 24.05.2022 – X ZR 12/21). Der bloße Verweis auf eine Zusammenarbeit und die dafür vorgesehenen pauschalen Stornogebühren ist laut BGH unzureichend. Dies gehe zulasten des Veranstalters.
Hier geht’s zum Beitrag von beck-aktuell! (Darlegungslast eines Reiseveranstalters für angemessene Entschädigung. In: beck-aktuell, 05.07.2022, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-darlegungslast-eines-reiseveranstalters-fuer-angemessene-entschaedigung?fbclid=IwAR2bgssag0FSouJtNlunWa5e2UpFFzXEZBjtnEKUAIHpsgA5ex7bQJoiXQ4, abgerufen am 06.07.2022).