#AlpmannNews: Recht auf Gegendarstellung 25.07.2018
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Unabhängig vom Wahrheitsgehalt sind Behauptungen schnell in der (Medien-)Welt. Betroffene greifen dann zum Mittel der Gegendarstellung, um ihre Sicht der Dinge mitzuteilen. Ein findiger Redakteur wollte Thomas Gottschalk diese Möglichkeit mit dem Hinweis auf die vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme streitig machen. Dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun eine Absage erteilt (Beschluss v. 09.04.2018, Az. 1 BvR 840/15).
Als der „Spiegel“ über Schleichwerbung bei „Wetten, dass ..?“ berichtete, wollte sich Thomas Gottschalk nicht äußern. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin eines Nachrichtenmagazin, Mit der Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin ihre Meinungs- und Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 GG, da sie zu Unrecht zu einer Gegendarstellung verpflichtet worden sei. Eine Gegendarstellung durfte er nachher aber verlangen, sagt das Bundesverfassungsgericht.
Zur Vertiefung der Meinungs- und Pressefreiheit siehe Alpmann Skript, Grundrechte, S. 67 ff.