#AlpmannNews: Polizeivollzugsbedienstete müssen Namensschild tragen vom 30.11.2022
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Eine Polizeihauptkommissarin in Brandenburg wandte sich gegen die in § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG für Polizeivollzugsbedienstete geregelte Pflicht, bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild zu tragen und scheiterte mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 4.11.2022, Az. 2 BvR 2202/19). Die gerügte Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht ausreichend begründet worden. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Namen betroffener Polizeivollzugsbediensteter erst einige Zeit nach der Vornahme der Amtshandlung “gegoogelt” oder anderweitig recherchiert werden. Die Polizeihauptkommissarin lasse allerdings offen, inwieweit die Kenntnis des Nachnamens Zugang zu Daten liefern könne, die es erlaubten, ein viel weitergehendes Persönlichkeitsbild von Polizeibediensteten und/oder dritten Personen zu ermitteln.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Polizeivollzugsbedienstete müssen Namensschild tragen. In: Legal Tribune Online, 29.11.2022, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvr220219-polizeivollzugsbedienstete-muessen-namensschild-tragen-verfassungsbeschwerde-brandenburg/, abgerufen am 30.11.2022).