#AlpmannNews: OVG NRW kippt Einzelhandelsbeschränkungen vom 24.03.2021
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Nur wenige Stunden nachdem das OVG Münster mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 19.03.2021, Az. 13 B 252/21) zahlreiche Corona-Beschränkungen im nordrhein-westfälischen Einzelhandel aufgehoben hatte, überarbeitete die nordrhein-westfälische Landesregierung ihre Coronaschutzverordnung. Damit gelten nun für den gesamten Einzelhandel in NRW strengere Regeln – also auch für Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte.
Zwar leuchtete es den Richtern ein, dass in einem schrittweisen Lockerungsszenario Differenzierungen getroffen werden müssen, zumal der Verordnungsgeber sich in einer schwierigen Situation befinde und mit Prognosen arbeiten müsse. Wenn er aber differenziere, ohne dafür einen einleuchtenden Grund benennen zu können, überschreite er seinen Einschätzungsspielraum, so das OVG. Die Annahme, bestimmte Betriebe deckten wie Lebensmittelläden ebenfalls eine Art Grundbedarf, könne für sich genommen keine anderen Öffnungsmodalitäten rechtfertigen als beim übrigen Einzelhandel. Wenn nun sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, was im Warensortiment sei, nicht ohne weiteres begründen, warum hier verschärfte Anforderungen gelten sollten.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Wirbel um Geschäfte-Öffnungen in NRW. In: Legal Tribune Online, 22.3.2021, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-13b252-21ne-einzelhandel-beschraenkungen-ausser-vollzug-differenzierung/?fbclid=IwAR0aLNi-VkMWwog008hEZf9MSYqBemcJZim7vMJHsS_LvJJmrg6JNpWpxjk, abgerufen am 24.03.2021).