#AlpmannNews: OLG Köln zum „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ 05.06.2018
- In Allgemein
Warning: Undefined array key 0 in /home/www/alpmann-blog/wp-content/themes/dandelion-child/includes/post-template.php on line 74
Kurz vor seinem Tod wurde Helmut Kohl eine Millionenentschädigung zugesprochen. Ein Gericht hat jetzt entschieden: Seine Witwe hat keinen Anspruch darauf. Kohl-Richter hatte durchsetzen wollen, dass ihr die Summe in Höhe von einer Million Euro zustehe, die Kohl wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs.1 GG iVm Art 1 GG kurz vor seinem Tod erstritten hatte
Die Richterin begründete die Entscheidung damit, dass es bei einer Entschädigung darum gehe, dem Betroffenen Genugtuung zu verschaffen.Das sei nur möglich, solange die Person noch lebe. Vererben könne man eine Entschädigung nicht. Ihre Anwälte hatten argumentiert, dass für Altkanzler Kohl als Person der Zeitgeschichte von herausragender Bedeutung andere Maßstäbe gälten.
Ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist also grundsätzlich nicht vererblich. Dieser Grundasatz ist auch logisch: Warum sollte ein Erbe auch einen Anspruch haben? Er ist ja in aller Regel nicht betroffen, hat keinen Schaden und auch sonst keine Nachteile erlitten. Ein solcher Schaden müsste – wenn vorhanden – dann in einem neuen Verfahren angemeldet werden.
Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist. Stirbt der Erblasser allerdings nach Rechtskraft der Entscheidung, geht der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf seinen Erben über (vgl. BGH, Urteil v. 23.05.2017, Az. VI ZR 261/16).
Diese Entscheidung des OLG Köln ist brandheiß! Der bekannte “Tonbandfall von Helmut Kohl” (BGH, 10.07.2015 V ZR 206/14 9) war bereits schon Gegenstand des Examens. Beliebtheit erfreuen sich aber auch immer wieder Problematiken rund um die Vererbbarkeit von Facebookkonten und APR-Verletzungen.