#AlpmannNews: OLG Frankfurt am Main: Übertragung der Verkehrsüberwachung auf private Dienstleister ist unzulässig vom 14.11.2019
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einer mit einer Grundsatzentscheidung bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen (Az. Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19).
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.
Hier geht’s zum Artikel von Legal Tribune Online! (Private Dienstleister dürfen nicht blitzen. In: Legal Tribune Online, 12.11.2019, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-2ss-owi942-19-ueberwachung-verkehr-private-gmbh-bussgeld-rechtswidrig/?fbclid=IwAR01oHZznK0Gkza-oZl2t53S63c2OXXn8_KRfDBgYp31eo-AhzVG2ZwZuzo, abgerufen am 14.11.2019).