#AlpmannNews: Nebenklage darf auch auf Freispruch verteidigen vom 07.10.2020
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Nebenkläger müssen keine Verurteilung anstreben, um sich am Verfahren beteiligen zu dürfen. Es gibt keine Regel, wonach sie die Anklage unterstützen müssten. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.09.2020 entschieden.
In der Vorinstanz hieß es, dem Nebenklägern fehle die Anschlussbefugnis nach § 395 Abs. 1 StPO; sie verfolgten erkennbar das Ziel, einen Freispruch des Angeklagten zu erreichen.
Der BGH widersprach dem nun allerdings deutlich und stärkte damit auch die Rolle des Nebenklägers im Strafprozess: Der Wortlaut von § 395 Abs.1 StPO bzw. § 80 Abs.3 S. 1 JGG definiere kein bestimmtes Ziel des Nebenklägers, das dieser erstreben müsse. Auch sehe das Gesetz keinen Fall vor, wonach eine zunächst berechtigte Nebenklage je nach Verfahrensziel unzulässig werde. Im Gegenteil: Nach § 397 StPO stünden Nebenklägern diverse Verfahrensrechte zu (z.B. Fragen und Beweisanträge zu stellen), ohne dass diese mit Blick auf einen bestimmten Zweck begrenzt seien.
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (Nebenkläger darf den Freispruch wollen. In: Legal Tribune Online, 05.10.2020, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/nebenklage-nebenklaeger-freispruch-bestrafung-bgh-3str214-20-verletzte-opfer-strafverfahren/?fbclid=IwAR12HbHiACGx-Qy-g470aWP5CUKIbE7YHIOKNLAnJWmJQv6Fo1ZxLbQ9CbM, abgerufen am 07.10.2020).