#AlpmannNews: Muslimin darf beim Autofahren keinen Niqab tragen vom 02.12.2020
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Das Tragen einer Vollverschleierung („Niqab“) am Steuer eines Kraftfahrzeugs ist nicht zulässig, entschied das VG Düsseldorf (Beschl. v. 26.11.2020, Az. 6 L 2150/20). Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs.1 GG gebiete es nicht, einer Muslimin, die einen Niqab trägt, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erteilen, heißt es im Beschluss. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte es abgelehnt, der Klägerin ausnahmsweise zu erlauben, ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt, am Steuer anzubehalten. Das VG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Nur das unverdeckte Gesicht ermögliche den Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden, die von den heute üblichen automatisierten Überwachungsanlagen aufgezeichnet worden seien. Bei einem verhüllten Gesicht steige die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten. Das gefährde die Verkehrssicherheit, vor allem Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.
Vertieft Euer Wissen zur Religionsfreiheit im Alpmann Schmidt Skript, Grundrechte, S. 59 ff.
Hier geht’s zum Beitrag von beck-aktuell! (Muslimin darf beim Autofahren keinen Niqab tragen. In: beck-aktuell, 27.11.2020, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-duesseldorf-muslimin-darf-beim-autofahren-keinen-niqab-tragen?fbclid=IwAR2d0LATKG5_WDMgjkz6-VVyFI83nZzo6g3ElCLHFxLy-eb6kiqkZylyUsk, abgerufen am 02.12.2020).