#AlpmannNews: Minderung der Gewerbemiete bei behördlicher Schließung aufgrund Corona? vom 01.04.2020
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Die Bundesregierung bzw. die Landesregierungen haben aufgrund der CORONA Krise Ladenschließungen angeordnet.
Damit ist den Mietern der Gebrauch der Mietsache genommen.
Damit fragt sich, ob ein z.B. Gastwirt oder Kinobetreiber nicht dennoch die Miete ggf. auf Null reduzieren kann. Neben Ansätzen des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) oder § 275 BGB (tatsächliche bzw. rechtliche Unmöglichkeit) wird vielleicht zu schnell die Frage übergangen, ob dem betroffenen Mieter nicht die Minderung der Miete gem. § 536 BGB möglich ist.
Um Up2date zu bleiben empfehlen wir euch auch, diesen Beitrag zu lesen, der sich mit dem neuen Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auseinandersetzt!
Hier geht’s zum Artikel von beck-community! (Minderung der Gewerbemiete bei behördlich angeordneter Schließung?. In: beck-community, 27.03.2020, https://community.beck.de/2020/03/27/minderung-der-gewerbemiete-bei-behoerdlich-angeordneter-schliessung?fbclid=IwAR294_RKZeQt-cEUlLH6wH2ZAiGF-nXA7d42u41aLiSTkjhHGP9Kmsp-E2o, abgerufen am 01.04.2020).