#AlpmannNews: Mieter muss Wohnung wegen Lagerung von “Polenböllern” räumen vom 08.07.2020
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Ein Mieter lagerte in seiner Wohnung “Polenböller”, die er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hatte – angeblich, um damit eine Rattenplage zu bekämpfen. Das Amtsgericht Hannover hat ihn deshalb am 04.05.2020 zur Räumung seiner Wohnung verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Klägerin das Mietverhältnis wirksam durch außerordentliche Kündigung beendet, § 543 BGB. Die Kündigungserklärung wurde dem Beklagten in Schriftform gemäß § 568 Abs. 1 BGB übersandt und sei diesem zugegangen. Das Kündigungsschreiben enthielt gemäß § 569 Abs. 4 BGB die Darlegung des Grundes, aus welchem sich die Kündigung ergab, sowie den Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit des Beklagten nach §§ 568 Abs. 2, 574 ff. BGB. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei nicht zumutbar gewesen. Sprengkörpern hafte immer eine Detonationsgefahr an. Zudem habe der Beklagte die “Polenböller” im Garten des Miethauses zünden wollen. Die dadurch begründete Gefahr, dass Mietmieter, zumal wegen der Glassplitter, schwere Verletzungen erleiden und das Gebäude beschädigt wird, müsse die Klägerin nicht hinnehmen. Darüber hinaus habe der Beklagte gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen.
Vertieft euer Wissen im Mietrecht im Alpmann Schmidt Skript, Schuldrecht BT2, S. 80 ff.
Hier geht’s zum Artikel von Juris! (Mieter muss Wohnung wegen Lagerung von “Polenböllern” räumen. In: juris Das Rechtsportal, 07.07.2020, https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200702420&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp&fbclid=IwAR1tNQHQpPWZehqoVTZKgXhyy5_5XDwDo3jhTBV7uj7gzTAmY8dcIKO5Rz0, abgerufen am 08.07.2020).