#AlpmannNews: Maskenpflicht an Schulen rechtmäßig, bisher aber keine Rechtsgrundlage für Unterrichtsausschluss vom 20.01.2021
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Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15.01.2021 (Bs 237/20) dem Eilantrag eines Oberstufenschülers stattgegeben, mit dem er sich gegen das Verbot, die Schule ohne Maske zu betreten, gewandt hat.
Zwar bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Maskenpflicht an den Schulen während der Schulzeit. Die Anordnung der Maskenpflicht finde jedenfalls in der seit dem 8. Januar 2021 geltenden Fassung der Coronavirus-Eindämmungsverordnung (§ 23 Abs. 1 Satz 3) eine hinreichende Rechtsgrundlage und stelle einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der hiervon betroffenen Schülerinnen und Schüler dar. Derzeit fehle es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss eines Schülers, der sich weigert, der Maskenpflicht nachzukommen. Weder die Coronavirus-Eindämmungsverordnung noch das Schulgesetz enthielten eine entsprechende Anordnungsbefugnis.
Hier geht’s zum Beitrag von beck-aktuell! (Verstoß gegen Maskenpflicht in Hamburg kein Grund für Unterrichtsausschluss. In: beck-aktuell, 15.01.2021, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ovg-hamburg-maskenpflicht-rechtmaessig-aber-kein-grund-fuer-unterrichtsausschluss?fbclid=IwAR1hajQSQMVFCoRk5MBobZiPGkBKs_2LYH1JFLg_oLey72BiPe_xIVMbGfc, abgerufen am 20.01.2021).