#AlpmannNews: Männerquote bei der StA Hamburg 11.07.2018
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Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellt ein: Weil bei ihr männliche Staatsanwälte unterrepräsentiert sind, will sie Männer „bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigen“. So sieht es das Hamburgische Gleichstellungsgesetz vor, das sich – vermeintlich egalitär gerecht – explizit an das „unterrepräsentierte Geschlecht“ richtet. Dieses ist in Stellenausschreibungen anzusprechen und bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auch vorrangig einzustellen, jedenfalls bis die Unterrepräsentation im Sinne von Unterzahl beseitigt ist. „
Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbieten im Grundsatz, das Geschlecht als Anknüpfungspunkt für die Einstellungsentscheidung zu nehmen. D jb-Päsidentin Maria Wersig betont, soweit es im Fall eines Leistungspatts Ausnahmen für Frauen gibt, sind diese auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 GG nur deshalb zu rechtfertigen, weil Frauen in Staat und Gesellschaft immer noch strukturell benachteiligt seien. Eine solche faktische Benachteiligung ergebe sich für Männer jedoch nicht schon daraus, dass sie in einer Behörde zahlenmäßig unterrepräsentiert sind.
So hätten männliche Examensabsolventen in anwaltlichen Großkanzleien und in der Privatwirtschaft bei vergleichbarer Qualifikation erheblich bessere Einstellungschancen. Zudem erwarte sie dort ein Mehrfaches an Einstiegsgehalt – bei erheblich größeren Steigerungsmöglichkeiten im Lauf der Jahre. Frauen würden hingegen trotz gegebenenfalls besserer Examensergebnisse im nichtstaatlichen Sektor noch vielfach benachteiligt.
Mehr zu dem Thema der Gleichberechtigung Art. 3 Abs.3 S,1 GG findet ihr im Alpmann Schmidt Skript, Grundrechte, S. 134 ff.