#AlpmannNews: Lockdown im Kreis Gütersloh voraussichtlich rechtmäßig vom 01.07.2020
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Das OVG Münster (Beschluss v. 29.06.2020, Az. 13 B 911/20.NE) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die weitreichenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens durch die Coronaregionalverordnung, soweit sie den Kreis Gütersloh betreffen, voraussichtlich rechtmäßig sind.
Wegen der Vielzahl der in dem Schlachtbetrieb tätigen positiv getesteten Personen und des Umstands, dass diese sich bis zur Anordnung der häuslichen Quarantäne für alle Mitarbeiter im Kreisgebiet Gütersloh frei bewegt hätten, bestehe die hinreichend konkrete Gefahr, dass sich das Virus weitgehend unbemerkt unter der übrigen Bevölkerung des Kreises Gütersloh verbreitet haben könnte. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die hohe Infektiosität des Virus habe das Land den ihm zuzubilligenden Ermessensspielraum voraussichtlich nicht überschritten, als es Schutzmaßnahmen für den gesamten Kreis Gütersloh ergriffen habe. Die vom Antragsteller sinngemäß vorgeschlagene Möglichkeit, im Falle steigender Neuinfektionszahlen in den kreisangehörigen Kommunen konkrete Maßnahmen vor Ort zu ergreifen, stelle kein ebenso effektives Mittel dar wie die in der Coronaregionalverordnung vorgesehenen kreisweiten Kontaktbeschränkungen und Untersagungsanordnungen für bestimmte Kultur- und Freizeitaktivitäten. Der beabsichtigte Verordnungszweck stehe derzeit nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs.
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (Gütersloh bleibt zu. In: Legal Tribune Online, 29-06.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-13b91120ne-corona-lockdown-guetersloh-warendorf-verordnung-infektionen-schlachtbetrieb-toennies-rechtmaessig-verhaeltnismaessig/?fbclid=IwAR1KcUeD6hK8qErVCk8XjeneKmDYvzVSoY3DkzZ2CNzn6N_T5H4hPJoNYA4, abgerufen am 01.07.2020).