#AlpmannNews: Land haftet nicht für Wolfsangriff auf Schafherde vom 25.11.2020
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Das OLG Schleswig hat entschieden, dass bei dem Angriff eines Wolfes auf eine Schafherde, in dessen Folge es zu Fehlgeburten bei trächtigen Schafen kommt, die Schafhalter für diese Folgen des Angriffs keinen Schadensersatz vom Land Schleswig-Holstein (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.09.2020 u. 03.11.2020, Az. 11 U 61/20) verlangen können.
Nach Auffassung des OLG steht den Klägern der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, denn es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für einen derartigen Anspruch. Eine Amtspflichtverletzung durch Beamte des beklagten Landes liege nicht vor. Es gebe kein Gesetz, wonach das Land Schleswig-Holstein verpflichtet sei, die Anwesenheit von Wölfen in Schafzuchtgebieten im Land zu verhindern. Das gelte sowohl für die von den Klägern vorgeschlagene Einzäunung der Staatsgrenze als auch für die Betäubung und Verbringung der Wölfe. Die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz vorgesehene Genehmigung zum Abschuss des Wolfes habe das beklagte Land zutreffend erteilt, nachdem der Wolf die als wolfsicher geltenden Schutzmaßnahmen überwunden hat.
Auch soweit das beklagte Land verpflichtet sei, das Eigentum und die Berufsfreiheit der Kläger zu schützen, stünden den Klägern keine Entschädigungsansprüche zu. So habe das beklagte Land bereits Verwaltungsvorschriften zur Entschädigung von Landwirten für Wolfsangriffe erlassen.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Land haftet nicht für Wolfsangriff auf Schafherde. In: Legal Tribune Online, 19.11.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-schleswig-holstein-11-u-61-20-kein-schadensersatz-schafe-wolf-angriff/?fbclid=IwAR0Fz-B2ctPfYL7pkW6jP4LaoVIFpE11uA9Gbrd3vxNK-KBU5NG-kd4txnI, abgerufen am 25.11.2020).