#AlpmannNews: Kieferorthopäde darf nicht mit “perfekten Zähnen“ werben vom 15.04.2020
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Bewirbt ein Kieferorthopäde sein Zahnschienen-System mit dem Ergebnis “perfekter Zähne”, stellt dies auch dann ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinn des Heilmittelwerbegesetzes dar, wenn die beworbene Wirkung zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch ein objektiver Tatsachenkern entnommen werden kann.
Gemäß § 3 S. 2 Nr. 2a HWG sei es unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg “sicher“ eintrete. Hintergrund dieser Regelung sei, “dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten… stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist“.
Der Verbraucher sei bei Werbeaussagen von Ärzten aufgrund deren Heilauftrages wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.02.2020 und untersagte damit die Werbeaussage.
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (“Perfekte Zähne” sind unzulässiges Erfolgsversprechen. In: Legal Tribune Online, 14.04.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-6u219-19-werbung-aerztin-perfekte-zaehne-unzulaessig/, abgerufen am 15.04.2020.).