#AlpmannNews: Keine Haftungsbegrenzung bei Nordic Walking vom 12.08.2020
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Gerät bei einer Nordic Walking Tour der Stock des einen Walkenden zwischen die Beine des anderen Walkenden und stürzt dieser daraufhin oder wird sonst verletzt, haftet der “Stockführende”. Auf einen Haftungsausschluss kann er sich dabei nicht berufen, entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil (v. 30.7.2020, Az. 6 U 46/18).
Eine Haftungsbegrenzung – insbesondere bei gemeinsamen Sportaktivitäten – kann immer dann in Betracht kommen, wenn die bewusste Inkaufnahme von Verletzungen durch den anderen Sporttreibenden vorliegt. Ein Haftungsausschluss ist z. B. beim Boxen anerkannt.
Allerdings rechne beim gemeinsamen Nordic Walking niemand mit Verletzungen, so das OLG. Zwar könnten die “Gespräche” und “Beobachtungen der Natur” zu einer Ablenkung führen, es sei aber ohne Probleme möglich, dann den Abstand zu verringern.
Die Prüfungsämter lieben das Deliktsrecht! Daher vertieft euer Wissen dazu im Alpmann Schmidt Skript, Schuldrecht BT 4, S. 79 f.
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (Nordic Walking, Lektion Eins: Stöcke eng am Körper führen. In: Legal Tribune Online, 10.08.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-schleswig-holstein-6u4618-nordic-walking-sport-verletzung-haftung-kein-ausschluss-keine-gefaehrdung-stoecke-stolpern/?fbclid=IwAR0BECalJ1aOCxqidY9KxFlODnW5bICGpTGJh4Xuw-YJyaHZ_65cvE0Bd8E, abgerufen am 12.08.2020).