#AlpmannNews: Keine Gefährdungshaftung beim Einsatz eines Traktors als reine Arbeitsmaschine vom 27.10.2021
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Ein Schaden, der beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als reiner Arbeitsmaschine entsteht, resultiert nicht aus dem “Betrieb” des Fahrzeugs. Laut Bundesgerichtshof (Urt. v. 21.09.2021, Az. VI ZR 726/20) entfällt der haftungsrechtliche Zusammenhang, wenn ein Traktor weder zum Transport noch zur Fortbewegung genutzt wird. Im konkreten Fall wurde eine Person auf dem Nachbargrundstück von einem durch einen Kreiselmäher hochgeschleuderten Stein am Auge schwer verletzt.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Landwirt haftet nicht für Verletzung durch Mähmaschine. In: Legal Tribune Online, 25.10.2021, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vi-zr-726-20-gefaehrdungshaftung-strassenverkehr-arbeitsmaschine-maehmaschine-stein-schadensersatz/?fbclid=IwAR1Mg2OkmnZz3NM_z-aRjmhXM1WwZSiCGSUrcbdGgpUOdoeYw3-KfHfK2D8, abgerufen am 27.10.2021).