#AlpmannNews: Keine Entschädigung für Grundstückszufahrt vom 25.01.2023
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Grundstückseigentümer, deren Zufahrt durch die erstmalige Herstellung einer Straße beeinträchtigt wird, hier durch ein Stufenniveau von 25 bis 30 cm, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 16.01.2023 – 1 K 492/22.KO) entschieden. § 39 Abs. 2 Satz 1 LStrG sei weder direkt noch analog anwendbar.Die Vorschrift beziehe sich angesichts des Merkmals “öffentlich” ausschließlich auf Änderungen solcher Straßen, die gewidmet seien. Hieran fehle es bei der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen.
Hier geht’s zum Beitrag von beck-aktuell! (Keine Entschädigung für durch neue Straße beeinträchtigte Zufahrt. In: beck-aktuell, 16.01.2023, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-koblenz-keine-entschaedigung-bei-beeintraechtigter-grundstueckszufahrt-durch-neue-strasse, abgerufen am 25.01.2023).