#AlpmannNews: Keine „Entreicherung“ durch Luxusaufwendungen nach fehlerhafter Überweisung in Höhe von 170.000 Euro vom 26.08.2020
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Ein Empfänger einer fehlerhaften Überweisung von über 170.000 Euro muss das Geld an die Bank zurückzahlen – nachdem er einen Großteil ausgegeben hat. Das geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (LG) hervor (Urt. v. 27.7.2020, Az. 4 O 248/19).
Der Beklagte hatte zunächst eingewandt, dass er die Überweisung zwar erhalten, das Geld größtenteils aber für „Luxusaufwendungen“ ausgegeben habe: Allein vom 24.07.2019 bis 27.07.2019 habe er etwa 92.000 € „verprasst“. Neben Hotel- und Mietwagenkosten von rund 3.600 € habe er 15.000 € im Casino verspielt und 18.500 € bei einem Bordellbesuch ausgegeben. In Hamburg seien ihm zudem 50.000 € in bar gestohlen worden. Vor diesem Hintergrund sei er rechtlich „entreichert“, zumal die Bank ihn erst einen Monat nach der Überweisung zur Rückzahlung aufgefordert habe.
Das Gericht hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er von Anfang an mit einer Rückzahlung habe rechnen müssen und deshalb nicht entreichtert sein könne.
Vertieft euer Wissen im Alpmann Schmidt Skript, Schuldrecht BT 3, S. 62 ff.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Von wegen entreichert. In: Legal Tribune Online, 24.08.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-hannover-4o24819-fehlueberweisung-170000-euro-ausgegeben-bank-entreicherung-luxusaufwendungen-rueckzahlung-bereicherungsrecht/?fbclid=IwAR2WFJ6KLTm00wlJZsmGWWQAarRDMiMMY72Na61E7qUXA3v2EYhmoCJmFus, abgerufen am 26.08.2020).