#AlpmannNews: Keine elektronische Verfassungsbeschwerde vom 12.12.2018
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2018 zum Aktenzeichen 1 BvR 2391/18 entschieden, dass Verfassungsbeschwerden bislang mangels Eröffnung durch den Gesetzgeber nicht elektronisch eingereicht werden können.
Im konkreten Fall hat ein Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde elektronisch als DE-Mail eingereicht. Die so als DE-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht. Eine Einreichung per E-Mail, die – anders als ein Fax – nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen.
Die Normen § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO sollten sie unbedingt für die Mündliche Prüfung kennen, da Prüfer gerne aufgrund der erheblichen Praxisrelevanz den elektronischen Rechtsverkehr ansprechen könnten.
Hier geht’s zum Artikel auf Legal Tribune Online! (Digitale Post beim BVerfG, DE-Mail reicht auch nicht. In: LTO Legal Tribune Online, 07.12.2018, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr239118/?fbclid=IwAR1MJmdLRM0Kpdsz3KwGA_pinIoKmpYk0ueIoLqTkiyWxl_KqSXmfapgHRg, abgerufen am 12.12.2018).
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