#AlpmannNews: Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch TVöD-K-Überstundenregelung vom 20.10.2021
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Teilzeitbeschäftigte in Krankenhäusern werden bei der Entlohnung ungeplanter Überstunden nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-K) nicht gegenüber Vollzeitbeschäftigten diskriminiert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 15.10.2021, Az. 6 AZR 253/19) entschieden. Die sowohl für Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte maßgebliche Sonderregelung in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K zur Entstehung von Überstunden bei Beschäftigten, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, verstoße jedoch gegen das Gebot der Normklarheit und sei deshalb unwirksam.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. In: Legal Tribune Online, 19.10.2021, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-6-azr-253-19-tvoed-ueberstunden-zuschlag-mehrarbeit-teilzeit-vollzeit/?fbclid=IwAR3Ej_ZFi2AHsAL9zx3qns2LCWFbweD-xzwRbu0LOr13lLl3NtaxHYeRHQk, abgerufen am 20.10.2021).