#AlpmannNews: Kein Widerrufsrecht bei Mieterhöhung vom 31.10.2018
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Eine Mieterhöhung kommt meist per Post: Wer zustimmt, kann das später nicht widerrufen, wenn sich der Vermieter auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht. Denn es gibt nach einer Entscheidung des BGH wichtige Unterschiede zu Geschäften am Telefon oder an der Haustür.
Eine Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst. Dem Mieter steht ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zu.
Der Wortlaut von § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete nicht besteht.
Mit dem Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung soll Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters begegnet werden. Dieser Zielsetzung des Gesetzes tragen bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die in den §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz des Mieters bereits uneingeschränkt Rechnung.
Der Vermieter muss sein in Textform zu erklärendes Mieterhöhungsverlangen begründen, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Schon dadurch kann der Mieter seinen rechtsgeschäftlichen Willen ohne ein Informationsdefizit und außerhalb einer etwaigen Drucksituation bilden. Außerdem räumt das Gesetz dadurch, dass der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Erteilung der Zustimmung klagen kann, dem Mieter eine angemessene Überlegungsfrist ein, innerhalb derer er sich entscheiden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er der Mieterhöhung zustimmt. Somit ist schon durch die Vorschriften zur Mieterhöhung sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz erfüllt ist.
Hier geht’s zum Artikel der Westfälischen Rundschau! (BGH: Kein Widerrufsrecht bei Zustimmung zu Mieterhöhung. In: Westfälische Rundschau, 17.10.2018, https://www.wr.de/leben/bgh-kein-widerrufsrecht-bei-zustimmung-zu-mieterhoehung-id215584987.html?fbclid=IwAR2aEYbPLh-y4NvSCQbxdFJFwbQr_JrIdon9TFE0PrQklfRcUZ5iRwcNjiM, abgerufen am 31.10.2018).