#AlpmannNews: Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns vom 20.02.2019
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„Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.“ Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag, 7. Februar 2019, in Erfurt entschieden (Az: 6 AZR 75/18). Ein solches Gebot wurde darin erstmals tragendes Argument des BAG. Danach sind die Verbraucherschutzregeln zum Widerruf von Haustürgeschäften § 355 iVm § 312 Abs. 1 iVm. § 312g BGB allerdings nicht auf Verträge zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.
Konkret ging es um die Klage einer Reinigungskraft aus Niedersachsen. Sie hatte 2016 in ihrer Wohnung einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah.
Hier geht’s zum Artikel vom Bundesarbeitsgericht! (Pressemitteilung Nr. 6/19, Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns. In: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2019, https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=21918&pos=1&anz=7&titel=Kein_Widerruf_von_Aufhebungsvertr%E4gen%2FGebot_fairen_Verhandelns&fbclid=IwAR3W-Xl86ScQacrsBb6RBKDjerCEzXqm3vLSjGv8-qqseUf8qCvnGkLYbOc, abgerufen am 20.02.2019).