#AlpmannNews: Kein Verbraucher-Widerrufsrecht bei Bürgschaften vom 28.10.2020
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Der BGH hat mit Urteil vom 22.09.2020 (Az. XI ZR 219/19) entschieden, dass Bürgschaften nicht dem Anwendungsbereich von § 312 Abs. 1 BGB (Verbrauchervertrag) unterfallen. Damit besteht kein Widerrufsrecht des Bürgen, auch wenn die Unterzeichnung außerhalb von Geschäftsräumen der Bank bei Anwesenheit eines Bankmitarbeiters erfolgte. Das verbraucherfreundliche Widerrufsrecht schützt nicht davor, eine riskanten Bürgschaft zu übernehmen.
Die Frage nach dem Bestehen eines Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen unterzeichneten Bürgschaften ist nun eindeutig vom BGH verneint worden. Diese Entscheidung sorgt damit für die lange erwartete Rechtssicherheit.
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (Kein Verbraucher-Widerrufsrecht bei Bürgschaft. In: Legal Tribune Online, 23.10.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-xi-zr219-19-verbraucher-widerruf-buergschaft-entgeltliche-leistung-unternehmer/?fbclid=IwAR0Wpq8PImUREVoeUIhH6p-U8VAYFmTV6KRJ7s4uc7SRhzQ1_GuDVyZAhag, abgerufen am 28.10.2020).