#AlpmannNews: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Werkvertrag im Fernabsatz („Senkrechtlift“) vom 02.01.2019
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Nicht nur Waren werden online gekauft, auch Werkverträge werden geschlossen, z.B. über den Einbau oder die Installation. Der Gedanke liegt nahe, dass es sich um “Maßanfertigungen” handelt, die vom Widerufsrecht ausgenommen sind. Dieser Ansicht hat der BGH nun eine Absage erteilt.
Zwischen den Parteien bestand ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312g BGB). Es handelte sich dabei nicht um einen Verbraucherbauvertrag (650i Abs. 1 BGB), bei dem das Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre, denn in dem Anbau des Lifts waren keine erheblichen Umbaumaßnahmen zu sehen. Der Kläger hatte deshalb ein Widerrufsrecht. Obwohl er zuvor den Rücktritt erklärt hatte, konnte er den Vertrag noch rechtswirksam widerrufen, so der BGH. Bei einem Widerruf müssen die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückgewährt werden. Das Unternehmen war also verpflichtet, dem Kläger den Vorschuss zurückzuzahlen. Weil das Unternehmen ihn nicht über das Widerrufsrecht belehrt hatte, erhielt es vom Gericht auch keinen Wertersatz für die erbrachten Planungsleistungen zugesprochen.
Hier geht’s zum Artikel von Otto Schmidt! (Widerrufsrechtsausschluss des § 312g BGB regelmäßig nicht auf Werkverträge anwendbar. In: Otto Schmidt Online, 25.09.2018, https://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/widerrufsrechtsausschluss-des-312g-bgb-regelmassig-nicht-auf-werkvertrage-anwendbar-2018-09-25.html?fbclid=IwAR0FWA9th-ESDWOVMbSWQ-Q8xyE0RCzDUdyQJCwGRSSEDEVxGGiz-OSkHLw, abgerufen am 02.01.2019).