#AlpmannNews: Kein Arbeitsvertrag i.S.d. § 611 a BGB zwischen dem Schiedsrichter und dem DFB 25.04.2018
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Eine Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e. V. über Einsätze für eine Spielzeit stellt keinen Arbeitsvertrag dar.
Das Hessische Landesarbeitsgericht urteilte, dass der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag sei, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.
Zur Wiederholung der wesentlichen Merkmale eines Arbeitsvertrags vgl. Alpmann Schmidt Skript, Arbeitsrecht, S. 4 ff.