#AlpmannNews: Haftung der Erben nach Bahn-Suizid kann gegenüber Lokführer ausgeschlossen sein vom 15.07.2020
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ((Beschl. v. 24.06.2020, Az. 16 U 265/19) hat im Fall eines Bahn-Suizids eine Haftung der Erben des Verstorbenen gegenüber dem Lokführer verneint, da der Suizident in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand gehandelt habe. Die akribische Planung der Selbsttötung habe der Verschuldensunfähigkeit wegen des Tunnelblicks des Suizidenten nicht entgegengestanden.
Der Verstorbene habe, als er dem Lokführer den Schaden zufügte, nicht schuldhaft gehandelt, so das OLG. Er habe das gemäß den Feststellungen des Sachverständigen vielmehr “in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit” getan (§ 827 BGB). Vertieft euer Wissen zu Deliktsfähigkeit/Verschuldensfähigkeit im Alpmann Schmidt Skript, Schuldrecht BT 4, S. 85 ff.
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (Erben haften nicht für Suizid. In: Legal Tribune Online, 14.07.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-16u265-19-schadensersatz-erben-suizid-bahn-lokfuehrer/?fbclid=IwAR1-_3HhIlhHlG9jHPW-MrtLzIi5FGttnx1f_QS4xRC_O-8srg6WG-EZsI4, abgerufen am 15.07.2020).