#AlpmannNews: Gericht kippt nächtliches Alkoholverbot in München vom 02.09.2020
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Das nächtliche, stadtweite Alkoholverbot in München ist laut einem Beschluss des Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 01.09.2020, Az. 20 CS 20.1962) unverhältnismäßig. Die Beschwerde der Stadt gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom vergangenen Freitag wiesen die Richter am VGH damit zurück. Bereits das VG hatte in erster Instanz die für das gesamte Stadtgebiet zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geltende “dringliche Anordnung” von Oberbürgermeister als rechtswidrig und unverhältnismäßig eingestuft. Vorausgegangen war ein Eilantrag, mit dem sich ein in München lebender Angestellter gegen die Maßnahme der Stadt gewandt hatte.
Nach Überzeugung der Richter am VGH kann das nächtliche Alkoholverbot im öffentlichen Raum dabei durchaus als notwendige Schutzmaßnahme “voraussichtlich” auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden. Die “dringliche Anordnung” der Landeshauptstadt sei ein geeignetes Mittel, um der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Außerdem trage die Maßnahme dazu bei, dass es zu keinen Menschensammlungen komme.
Vertieft euer Wissen zum einstweiligen Rechtsschutz im Alpmann Schmidt Skript, VwGO, S. 181 ff.
Hier geht’s zum Beitrag von beck-aktuell! (Nächtliches Alkoholkonsumverbot in München unverhältnismäßig. In: beck-aktuell, 02.09.2020, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vgh-muenchen-naechtliches-alkoholkonsumverbot-in-muenchen-unverhaeltnismaessig?fbclid=IwAR2zpZtLJf-LHLOky1XsQ8-W4-HDZdoXCrNZqdLHhgQQ0bAfb4OVjNvbwK8, abgerufen am 02.09.2020).