#AlpmannNews: Geräuschs- und Geruchsemissionen 11.12.2019
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Zwei Nachbarn in einem kleinen Ort im Bezirk des Amtsgerichts Diez an der Lahn streiten über die Frage, welche Beeinträchtigungen durch die Haltung von Hühnern und einem Hahn hinzunehmen sind. Dazu urteilte nun auch das Gericht.
Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Eigentümer Beseitigung einer Störung seines Eigentums verlangen. Insoweit hat die Kammer zugunsten der Klägerin angenommen, dass das Krähen eines Hahnes an vorher nicht bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten aufgrund desdadurch entstehenden kurzfristigen aber kräftigen Lärmimpulses als Störung anzusehen
ist. Dies verhilft der Klage allerdings noch nicht zum Erfolg. Der Anspruch auf Beseitigung ist nach § 1004 Abs. 2 BGB nämlich ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich vorliegend aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist sogar eine wesentliche Beeinträchtigung eines Grundstückes hinzunehmen, wenn diese durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen
Grundstückes entsteht und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die dem Nutzer des anderen Grundstückes wirtschaftlich zumutbar sind. Hier hat das Landgericht die von dem Amtsgericht aufgrund des Ortstermines gewonnenen Feststellungen zugrunde gelegt, wonach es sich bei der Haltung von Hühnern und einem Hahn um eine ortsübliche Nutzung des konkreten Grundstückes handelt.
Die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen sind nach den weiteren Feststellungen der Kammer auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern. Der mit der Errichtung eines schalldichten Stalles verbundene Kostenaufwand würde nämlich nach Einschätzung der Kammer die Haltung eines Hühnervolkes mit Hahn als Nebenerwerb, wie vorliegend, völlig unrentabel werden lassen.
Vertieft euer Wissen mit dem Alpmann Schmidt Skript, Sachenrecht 2, S. 157 ff.
Hier geht’s zum Artikel von Legal Tribune Online! (Auf dem Land ist Hühnergackern üblich. In: Legal Tribune Online, 10.12.2019, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-koblenz-6s21-19-nachbar-dorf-huehnerhaltung-laerm-zumutbar/?fbclid=IwAR0v_sMWmUdYcSaaJdpdgbgGep2l7otgk2-uHY1LGYAQYDiaaJhj4hxMWwc, abgerufen am 11.12.2019).