#AlpmannNews: Eventim verlangte Servicegebühr ohne Service vom 10.10.2018
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Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, die einem Unternehmen, das Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Theater, Shows, Kleinkunst) vertreibt, auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. die Verwendung zweier Preisklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt worden ist.
Die Beklagte vertreibt teils als Veranstalterin, teils als Vermittlerin und teilweise als Kommissionärin (§ 383 HGB) über das Internet Eintrittskarten. Im Zuge des Bestellvorgangs wird für jede Eintrittskarte ein sogenannter „Normalpreis“ angegeben mit dem Hinweis: „Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. Euro 2,00 zzgl. Service- & Versandkosten“. Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart „Premiumversand“ berechnet die Beklagte zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 Euro „inkl. Bearbeitungsgebühr“. Wählt der Kunde die Option „ticketdirect – das Ticket zum Selbstausdrucken“ (sogenannte print@home-Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als pdf-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine „Servicegebühr“ von 2,50 Euro. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Preisklauseln.
Die Klauseln wichen von dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB ab, wonach der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (z.B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung) zu tragen hat, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung. Die Klauseln benachteiligten die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfe der Verwender von AGB für Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet ist, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen.
Diese Entscheidung wird kommen im Examen! AGB-Prüfungen sind ein beliebtes Tool um eure Kenntnis im BGB AT und Argumentationsfähigkeiten zu prüfen. Zu Vertiefung vgl. Alpmann Schmidt Skript BGB AT 2, S. 110 ff.
Hier geht’s zum Artikel von Haufe! (BGH verbietet Eventim überhöhte Ticket-Gebühren – Rückforderungsansprüche?, In: Haufe., 04.09.2018, https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/bgh-verbietet-extra-gebuehren-fuer-tickets-zum-selbstausdrucken_210_468714.html, eingesehen am 10.10.2018).