#AlpmannNews: EUGH zu Chefarztkündigung vom 12.09.2018
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Die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters durch einen katholischen Arbeitgeber wegen dessen zweiter Ehe kann nach EU-Recht eine verbotene Diskriminierung darstellen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg zum Fall eines katholischen Chefarztes aus Deutschland. Die Anforderung an den Arzt, den nach katholischem Verständnis heiligen Charakter der Ehe zu beachten, erscheine nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, erklärte das Gericht in einer Pressemitteilung. Hierüber habe aber im vorliegenden Fall das deutsche Bundesarbeitsgericht zu befinden. (AZ: C-68/17)
Die Luxemburger Richter bezogen sich unter anderem auf die konkrete Arbeit des Arztes, nämlich „Beratung und medizinische Pflege“. Für diese Tätigkeit scheine „die Bekundung des Ethos“ des Arbeitgebers „nicht notwendig zu sein“, befanden sie. Dies werde dadurch erhärtet, dass ähnliche Stellen nichtkatholischen Beschäftigten anvertraut worden seien. Zugleich bezog sich der EuGH auf das in der EU-Grundrechtecharta verbriefte Verbot der religiösen Diskriminierung, welches „als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter“ habe.
Hier geht’s zum Artikel von Focus Online! (Ball zurück ans Bundesarbeitsgericht / Was das EuGH-Urteil zur Chefarzt-Kündigung juristisch bedeutet. In: Focus Online, 11.09.2018, https://www.focus.de/politik/deutschland/ball-zurueck-ans-bundesarbeitsgericht-was-das-eugh-urteil-zur-chefarzt-kuendigung-juristisch-bedeutet_id_9571523.html, abgerufen am: 12.09.2018).