#AlpmannNews: Ein Verbraucher-Widerrufsrecht erlischt, wenn der Darlehensvertrag erfüllt ist. Gerichte müssen nun ihre Rechtsprechung ändern vom 19.09.2019
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Ein Kuriosum der deutschen Rechtswirklichkeit, das ewige Widerrufsrecht u.a. bei Kreditverträgen im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, ist zum Leidwesen der Verbraucher für im Fernabsatz geschlossene Verträge in der Zeit nach vollständiger Vertragserfüllung Vergangenheit.
Eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2016 war die Grundlage dafür, dass Verbrauchern bei einer großen Zahl von in der Vergangenheit abgeschlossen Kreditverträgen praktisch ein ewiges Widerrufsrecht zugestanden wurde. Ist eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherkreditvertrag fehlerhaft, so beginnt nach dem Urteil des BGH die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB erst gar nicht zu laufen (BGH, Urteil v.12.7.2016, XI ZR 564/15).
Dieser Rechtsprechung hat der EuGH nun zumindest für im Fernabsatz geschlossene Kreditverträge in den Fällen ein Ende bereitet, in denen der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits komplett abgewickelt wurde. Gegenstand der Entscheidung waren zwei Verbraucherklagen vor dem LG Bonn, die im Jahr 2007 ein Darlehen zum Zwecke einer Immobilienfinanzierung bei der DSL Bank im Wege des Fernabsatzes aufgenommen hatten. In Anlehnung an eine EU-Regelung enthielt die Widerrufsbelehrung der DSL-Bank den Hinweis, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, sobald der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Das Widerrufsrecht ist ein beliebter Examensklassiker und lässt sich auch gut in die mündliche Prüfung einbauen. Vertieft euer Wissen im Alpmann Schmidt Skript, Schuldrecht AT 2, S. 87 ff.
Hier geht’s zum Artikel von tagesschau.de! (Widerruf von Darlehensverträgen nicht immer möglich. In: tagesschau.de, 11.09.2019, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/darlehen-vertraege-widerruf-101.html?fbclid=IwAR12yF22Yd5C4LmqNALfXc2GwzdODYJ-GhZbwg_a_7vSNiaK9w2xT0Rw854, abgerufen am 19.09.2019).