#AlpmannNews: Ehrenamtlicher Bürgermeister muss Sonderbeiträge an seine Partei zahlen vom 01.02.2023
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Eine politische Partei kann – unabhängig von einer vorausgegangenen konkreten Unterstützungshandlung – einen parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag in Anspruch nehmen. Die Erhebung von Amts- und Mandatsträgerbeiträgen diene der Gewinnung von Einnahmen unter Berücksichtigung der durch die Parteimitgliedschaft vermittelten Vorteile. Der Anspruch sei auf dem Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit durchsetzbar, entschied der Bundesgerichtshof (zu BGH, Urteil vom 31.01.2023 – II ZR 144/21).
Hier geht’s zum Beitrag von beck-aktuell! (Ehrenamtlicher Bürgermeister muss Sonderbeiträge an seine Partei zahlen. In: beck-aktuell, 31.01.2023, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ehrenamtlicher-buergermeister-muss-sonderbeitraege-an-seine-partei-zahlen, abgerufen am 01.02.2023).