#AlpmannNews: Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß 18.07.2018
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Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag ist im Großen und Ganzen mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das BVerfG heute. Menschen mit zwei Wohnungen, die den Beitrag bisher doppelt zahlen müssen, werden aber zu stark benachteiligt.
Betroffene können ab sofort einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Der Gesetzgeber muss bis spätestens Mitte 2020 nachbessern. (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.)
Materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.
Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil ab, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird. Entscheidend sei das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sagte Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. “Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs.” Das rechtfertige eine zusätzliche finanzielle Belastung. Ob der Einzelne ein Empfangsgerät hat oder die Angebote nicht nutzen will, spielt demnach keine Rolle.
Zur Wiederholung und Vertiefung des Art. 3 GG siehe Alpmann Schmidt Skript, Grundrechte, S. 175 ff.