#AlpmannNews: Debatte um Enteignung vom 17.04.2019
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Die Situation am Wohnungsmarkt ist dramatisch. Versäumnisse der Vergangenheit kumulieren mit einer renditegetriebenen Immobilienwirtschaft zu einer sozial angespannten sozialen Lage. Dennoch versetzt der Begriff Enteignung viele Gemüter in Unruhe. Dabei sind im Grundgesetz in den Artikeln 14 und 15 Enteignung und Vergesellschaftung verankert – aber nicht ohne Berücksichtigung des Schutzes des Eigentums. Die Möglichkeit von Enteignungen zieht kaum jemand in Zweifel, wenn es um Straßenbau geht. Das Gemeinwohl rechtfertigt dies.
Wäre das auch bei Verstaatlichungen von Wohnungsbeständen so? Daran bestehen Zweifel. Es wird entgegnet, dass Verstaatlichung keine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt und keine neuen Wohnungen schaffe, Finanzen binde, die für notwendige Investitionen fehlen und vor allem: Es nutze nicht den Mieterinnen und Mietern. Wäre es besser, dass die öffentliche Hand selbst preiswerten Wohnraum baut, als ein Unternehmen mit Geld zu entschädigen? Kurzum: Es werden mehr Fragen aufgeworfen als Probleme gelöst.
Das Grundgesetz erlaubt in Art. 15 GG die Vergesellschaftung ganzer Wirtschaftsbranchen. Die Vergesellschaftung von Schlüsselindustrien war damals kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs ein breit diskutiertes Thema. Art. 15 GG ermöglicht nicht nur die Enteignung – vgl. Art. 14 GG – einzelner Grundstücke und Gegenstände, sondern ganzer Wirtschaftsbranchen.
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (Erste Rechtsgutachten zum Volksbegehren. Kann Berlin die Deutsche Wohnen enteignen?. In: Legal Tribune Online, 06.04.2019, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/berlin-volksbegehren-deutsche-wohnen-enteignen-erste-juristische-gutachten/?fbclid=IwAR3kaEp04woX5UDSLE4Cv0FaOGHnTtATvybqACg7IvOjjewOzx9vRJyBMoA, abgerufen am 17.04.2019).