#AlpmannNews: Corona als Fall der höheren Gewalt? vom 18.03.2020
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Gerade Unternehmen, die ihre Produkte von ausländischen Herstellern beziehen, fragen sich, auf wessen Kosten die unterbliebene oder verzögerte Lieferung geht. Kann sich der Lieferant auf höhere Gewalt (Force Majeure) berufen? Dann wäre die Folge eine zumindest vorübergehende Befreiung von der Leistungspflicht und ein gleichzeitiger Ausschluss von Schadensersatzverpflichtungen. Oder haftet der Lieferant wegen verzögerter oder unterbliebener Lieferung auf Schadensersatz? Diese Fragen ziehen sich durch die gesamte Lieferkette. So fragen sich Unternehmen auch, ob sie sich ihrerseits auf Force Majeure gegenüber ihren Vertragspartnern berufen können, wenn sie zum Beispiel ihren eigenen (Weiter-)Lieferverpflichtungen nicht nachkommen können, weil sie selbst nicht beliefert werden.
Ein interessanter Beitrag der LTO, der die Corona Pandemie rechtlich beleuchtet!
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (Lieferausfall durch Corona: Ein Fall von Force Majeure?. In: Legal Tribune Online, 18.03.2020, https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/coronavirus-lieferketten-force-majeure-hoehere-gewalt-lieferunterbrechung/?fbclid=IwAR2AAK0vcQKTTsHT5IPKSa8BJTh2MtB-IehZNmS9LSfFn–Zy-YZ6pLO0B8, abgerufen am 18.03.2020).