#AlpmannNews: BVerfG zu Kettenbefristung 20.06.2018
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Wiederholte befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund bleiben unzulässig. Das gesetzlich verankerte Verbot einer längeren grundlosen Befristung ist verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss (1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). Gerichte dürften das Gesetz nicht gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers auslegen.
Ausnahmen seien aber möglich, wenn keine Gefahr einer sogenannten Kettenbefristung besteht, eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt oder von kurzer Dauer war. Als Beispiel nannte das Gericht Jobs während der Schul-, Studien- oder Familienzeit oder als Werksstudent. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne „sachlichen Grund“ ist aktuell für eine Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums kann ein befristeter Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden. Tarifverträge können Abweichungen vorsehen. Eine Befristung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt. Das Gesetz über Teilzeitarbeit nennt unter anderem eine Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium, Vertretungsregelungen oder nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf.
Das Thema der Befristung im Arbeitsvertrag ist momentan brandheiß und eignet sich insbesondere für Fragen zum Systemverständnis vom TzBfG im Rahmen der mündlichen Prüfung.